VBG § 80. Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen, BGBl. I Nr. 119/2002, gültig ab 01.01.2003

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 80. Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Für Vertragsbedienstete,

1. deren Dienstverhältnis vor dem begonnen hat oder

2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind,

gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.

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