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VBG § 7a. Verwendungsbezeichnungen, BGBl. I Nr. 64/2016, gültig ab 31.07.2016

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 7a. Verwendungsbezeichnungen

(1) Vertragsbedienstete sind berechtigt, die in den Sonderbestimmungen jeweils vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu führen.

(2) Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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