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VBG § 78a. Pensionskassenvorsorge, BGBl. I Nr. 73/2009, gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 78a. Pensionskassenvorsorge

(1) Der Bund hat allen

1. Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h,

2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,

3. Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,

4. Professoren gemäß den §§ 49f bis 49k,

5. Assistenten gemäß den §§ 49l bis 49r,

6. Staff Scientists gemäß den §§ 49s bis 49v und

7. Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

8. von Z 1 bis 7 nicht erfassten, nach dem geborenen Vertragsbediensteten

eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Z 2 angeführten Beamten anzuwenden.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Bediensteten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über die Errichtung der betrieblichen Pensionskasse sowie das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.

(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. Die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Kollektivvertrages auf Dienstgeberseite wird dem Dachverband nach § 108 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, übertragen. Der Dachverband hat den Kollektivvertrag sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG für den Bund auch für den Zeitraum vom bis zum abzuschließen. Für den Zeitraum vom bis zum ist in diesem Kollektivvertrag ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von 10% des Entgelts nach § 49j vorzusehen. Der Bund trägt den Aufwand an Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum vom bis zum zusätzlich zum Globalbetrag nach § 141 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002.

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,

2. an die Stelle der in Abs. 3 angeführten Organe des Bundes das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und

3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Vertragsbediensteten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für das Rechtsverhältnis zwischen Land und Landesvertragslehrern unmittelbar anwendbar sind,

4. das ArbVG und das BPG für die Rechtsverhältnisse der Landesvertragslehrer gelten, soweit dies für die Regelung der Pensionskassenvorsorge erforderlich ist.

(6) Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs. 4 auch auf folgende Weise erfüllen:

1. Der Kollektivvertrag des Bundes hat Anpassungsbestimmungen für die Landesvertragslehrer vorzusehen. Der Pensionskassenvertrag des Bundes hat ein Angebot der Bundespensionskasse an die Länder zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages für die Landesvertragslehrer auf Grundlage des genannten Kollektivvertrages und seines im Verhältnis zum Bund geltenden Vertragsinhaltes vorzusehen, sowie dabei Anpassungsbestimmungen für die Landesvertragslehrer vorzusehen.

2. Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landesvertragslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Z 1 angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen.

3. Hat ein Land eine Verordnung gemäß Z 2 erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landesvertragslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. Änderungen im Pensionskassenvertrag des Bundes sind, soweit sie auch Länder betreffen, die eine Verordnung nach Z 2 erlassen haben, für den Pensionskassenvertrag zwischen dem jeweiligen Land und der Bundespensionskasse wirksam.

4. Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages des jeweiligen Landes mit der Bundespensionskasse durch das Land wird erst wirksam, wenn die gemäß Z 2 erlassene jeweilige Verordnung außer Kraft getreten ist.

5. Ein Land kann eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufheben,

a) wenn der Kollektivvertrag des Bundes geändert wird, es sei denn der neue Regelungsinhalt wäre für das Land – aufgrund des Abs. 4 oder eines anderen Bundesgesetzes – auch dann verbindlich, wenn es die Verordnung gemäß Z 2 nicht erlassen hätte oder

b) bei Änderungen des Pensionskassenvertrages des Bundes, die nach Z 3 den Pensionskassenvertrag des Landes ändern oder

c) wenn ihm die Fortführung des Pensionskassenvertrages wegen Vertragsverletzung der Bundespensionskasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

Die Aufhebung der Verordnung kann in den Fällen der lit. a und lit. b nur erfolgen, wenn das jeweilige Land die Absicht dazu innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung der zuständigen Gewerkschaft und der Bundespensionskasse schriftlich mitgeteilt hat.

6. Hat ein Land eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Abs. 4b anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Abs. 4 unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des § 13 ArbVG nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Abs. 4 zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landesvertragslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; § 3 Abs. 1b und 1c BPG sind nicht anzuwenden.

(7) Fällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landesvertragslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Abs. 4a Z 2 erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landesvertragslehrer richten sich in diesen Fällen nach § 6 Abs. 2 und 3 BPG.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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