Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 78a. Pensionskassenvorsorge
(1) Der Bund hat allen
1. Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h,
2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,
3. Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,
4. Professoren gemäß den §§ 49f bis 49k,
5. Assistenten gemäß den §§ 49l bis 49r,
6. Staff Scientists gemäß den §§ 49s bis 49v und
7. Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,
8. von Z 1 bis 7 nicht erfassten, nach dem geborenen Vertragsbediensteten
eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Z 2 angeführten Beamten anzuwenden.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Bediensteten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über die Errichtung der betrieblichen Pensionskasse sowie das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung.
(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.
(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. Die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Kollektivvertrages auf Dienstgeberseite wird dem Dachverband nach § 108 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, übertragen. Der Dachverband hat den Kollektivvertrag sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG für den Bund auch für den Zeitraum vom bis zum abzuschließen. Für den Zeitraum vom bis zum ist in diesem Kollektivvertrag ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von 10% des Entgelts nach § 49j vorzusehen. Der Bund trägt den Aufwand an Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum vom bis zum zusätzlich zum Globalbetrag nach § 141 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002.
(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Organe des Bundes das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Vertragsbediensteten nach § 78a Abs. 1 Z 8 in die Pensionskasse und über deren Beitrags- und Leistungsrecht auch für die Landesvertragslehrer gelten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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