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VBG § 78., BGBl. I Nr. 94/2000, gültig von 01.01.1999 bis 09.08.2002

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 78.

§ 40a Abs. 1 und 3 bis 5, § 40b Abs. 1, 2, 4, 4a und 5 und § 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im § 40b Abs. 5 und im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten tritt. § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten tritt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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