Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 78.
Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im
militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 40a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 40b Abs. 1, 2, 4, 4a und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im § 40b Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung bzw. Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten tritt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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