VBG § 77. Überstellung, BGBl. I Nr. 32/2015, gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 77. Überstellung

(1) Bei einer Überstellung aus einer Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h in eine andere Entlohnungsgruppe dieser Entlohnungsschemata ändern sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter eines anderen Entlohnungsschemas in das Entlohnungsschema v oder h überstellt, richten sich seine Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 26 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. § 19, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 sind in allen Fällen anzuwenden.

(3) Wird ein Vertragsbediensteter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist, in die Entlohnungsgruppe v1 überstellt,

1. gebühren dem Vertragsbediensteten im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Entlohnungsstufe und derselbe Vorrückungstermin,

2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.

(4) Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in die Entlohnungsgruppe v1 ab, sind ihre oder seine Entlohnungsstufe und ihr oder sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des Erwerbs dieser Hochschulbildung entsprechend der Abs. 1 bis 3 neu festzusetzen.

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