Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 77. Überstellung
(1) Bei einer Überstellung aus einer Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h in eine andere Entlohnungsgruppe dieser Entlohnungsschemata ändern sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter eines anderen Entlohnungsschemas in das Entlohnungsschema v oder h überstellt, richten sich seine Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 26 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. § 19, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 sind in allen Fällen anzuwenden.
(3) Wird ein Vertragsbediensteter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist, in die Entlohnungsgruppe v1 überstellt,
1. gebühren dem Vertragsbediensteten im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Entlohnungsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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