VBG § 77. Besonderer Vorbildungsausgleich in der Entlohnungsgruppe v1, BGBl. I Nr. 65/2015, gültig ab 12.02.2015

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 77. Besonderer Vorbildungsausgleich in der Entlohnungsgruppe v1

(1) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe v1 erstmalig eingereiht oder überstellt, vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach § 15 um zwei Jahre, solange sie oder er keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist (besonderer Vorbildungsausgleich).

(2) Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter nach Abs. 1 später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 ab oder wird sie oder er in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.

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