VBG § 74., BGBl. I Nr. 130/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 74.

(1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Abs. 2.

(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

1. in der Bewertungsgruppe v1/5

a) für die ersten fünf Jahre ...................... 6 419,7 €,

b) ab dem sechsten Jahr ........................... 6 778,5 €,

2. in der Bewertungsgruppe v1/6

a) für die ersten fünf Jahre ...................... 6 845,1 €,

b) ab dem sechsten Jahr ........................... 7 204,1 €,

3. in der Bewertungsgruppe v1/7

a) für die ersten fünf Jahre ...................... 7 204,1 €,

b) ab dem sechsten Jahr ........................... 7 702,7 €.

(3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind

1. § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und

2. Zeiten einzurechnen, die

a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,

b) im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.

(4) Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in Betracht.

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