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VBG § 74., BGBl. I Nr. 123/1998, gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 74.

Übergangsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas K

Überleitung

Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 - allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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