Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 74.
Übergangsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des
Entlohnungsschemas K
Überleitung
(1) Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt.
(2) Die Überleitung wird mit wirksam, wenn der Vertragsbedienstete die Erklärung vor Ablauf des Jahres 1991 abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Wenn jedoch der Vertragsbedienstete erst nach dem
1. in das Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder
2. die Erfordernisse des § 59 erfüllt,
so wird seine Überleitung frühestens mit dem Monatsersten wirksam, an dem er erstmals beide Voraussetzungen erfüllt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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