VBG § 73c., BGBl. I Nr. 10/1999, gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1998

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 73c.

Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem ausländischen Rechtsträger

1. an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder

2. in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer tätig zu sein,

gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4.

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