Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 73c.
Wenn es für den Vertragslehrer günstiger ist, sind in der Zeit vom bis zum anstelle des § 41 Abs. 5 bis 12 und des § 44a Abs. 1 und 5 in der geltenden Fassung § 41 und § 44a Abs. 1 und 5 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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