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VBG § 73b., BGBl. I Nr. 10/1999, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 73b.

(1) § 39 Abs. 2 und 3 und § 47e sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die

1. schon vor dem dem Entlohnungsschema I L angehört haben und

2. seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.

(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf gemäß § 39 Abs. 3, § 42e Abs. 1 und § 47e können auch vor dem zurückgelegt worden sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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