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VBG § 73b., BGBl. Nr. 519/1993, gültig von 01.01.1993 bis 31.08.1993

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 73b.

(1) Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Vertragslehrer

1. der Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder

2. einer niedrigeren Entlohnungsgruppe

des Entlohnungsschemas I gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 1 029 S je Monatswochenstunde.

(2) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Abs. 1 angeführten Betrages.

(3) § 21 ist auf die Dienstzulage nach Abs. 1 und auf die Vergütung nach Abs. 2 nicht anzuwenden.

(4) Durch die Dienstzulage nach Abs. 1 und die Vergütung nach Abs. 2 werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' zur Gänze abgegolten. Sie sind daher

1. weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß § 48 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzurechnen

2. noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.

(5) Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I L, auf den § 42a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 64a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, gebührt in den Entlohnungsstufen 1 bis 18 für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 468 S je Monatswochenstunde.

(6) In den Entlohnungsstufen 1 bis 6 beträgt die Dienstzulage der im Abs. 5 angeführten Lehrer abweichend von Abs. 5:

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Entlohnungsstufe Schilling

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1 600

2 598

3 600

4 598

5 702

6 651

(7) Überschreitet die dauernde Unterrichtserteilung des in Abs. 5 angeführten Vertragslehrers 24 Wochenstunden, so ist die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' als letzte zu zählen. Die Stunden der Unterrichtserteilung in diesem Gegenstand sind, soweit mit ihnen die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden überschritten wird, nicht durch eine Dienstzulage nach den Abs. 5 oder 6, sondern durch Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten.

(8) Bei der Zählung nach Abs. 7 sind auf die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden Stunden der dauernden Unterrichtserteilung (ausgenommen Stunden der dauernden Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'') nicht anzurechnen, für die auch dann eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, wenn der Vertragslehrer die Gesamtlehrverpflichtung von 24 Stunden nicht überschreitet oder überschreiten würde.

(9) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Abs. 5 angeführten Vertragslehrer unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Abs. 5 oder 6 angeführten Betrages. Treffen jedoch auf diese Unterrichtsstunde auch die Voraussetzungen des Abs. 7 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 8) zu, so gebührt anstelle dieser Vergütung eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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