VBG § 72c., BGBl. I Nr. 10/1999, gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 72c.

Verjährung

Die Verjährungsbestimmungen des § 18a sind auf alle im § 18a Abs. 1 und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am 1. Juli 1997 anhängigen Gerichtsverfahrens sind.

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