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VBG § 72b., BGBl. I Nr. 123/1998, gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 72b.

(1) Für Vertragslehrer, die sich am 1. September 1992 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab geltenden Fassung in Verbindung mit § 40 Abs. 2 günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.

(2) Diese Maßnahme wird wirksam:

1. mit , wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,

2. mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.

(3) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(4) Eine Berücksichtigung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen, wenn

1. dem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder

2. der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.

(5) Auf Vertragsbedienstete, die

1. vor dem in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und

2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden

sind, sind die Regelungen des § 26 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990,

2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

3. Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

4. Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn

a) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

b) diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.

(7) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer

1. sowohl am

2. als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.

(8) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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