VBG § 72a., BGBl. I Nr. 10/1999, gültig von 01.09.1998 bis 31.12.1998

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 72a.

Karenzurlaub

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 219 Abs. 5b und 5c BDG 1979 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall des Abs. 5c an die Stelle der Bezugnahme auf § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 die Bezugnahme auf § 29c Abs. 4 Z 2 tritt.

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