VBG § 72a., BGBl. I Nr. 123/1998, gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 72a.

Karenzurlaub

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

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