VBG § 72a., BGBl. Nr. 297/1995, gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 72a.

Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung

Auf Karenzurlaube, die vor dem angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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