Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 72a.
Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung
Auf Karenzurlaube, die vor dem angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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