Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 72a.
(1) Für Vertragslehrer, die sich am 1. September 1992 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab geltenden Fassung in Verbindung mit § 40 Abs. 2 günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.
(2) Diese Maßnahme wird wirksam:
1. mit , wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,
2. mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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