Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 71.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Zitierungen, die in den folgenden Bestimmungen enthalten sind: § 1 Abs. 1 lit. e, § 27b Abs. 1 Z 4, § 40 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 67 und § 72a.
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