Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 71.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 1 Abs. 1 lit. e, im § 27b Abs. 1 Z 4 und im Abschnitt VII (ausgenommen § 68) enthaltenen Zitierungen.
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