Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 70.
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab um 2,87% erhöht.
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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