Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 70.
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab um 4,3%, mindestens aber um 630 S, erhöht.
(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(2) Ergeben sich bei Anwendung der Abs. 1 und 1a im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 und 1a erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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