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VBG § 70. Kündigung, BGBl. I Nr. 10/1999, gültig ab 01.01.1999

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 70. Kündigung

(1) Dem Vertragsbediensteten, der nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden kann, ist vor der beabsichtigten Kündigung nachweislich ein im Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier oder frei werdender Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, anzubieten, wenn

1. der Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist und

2. dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht.

(2) Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 1 durch die oberste Personalstelle ist der Monatserste, der der Wirksamkeit der Auflassung des Arbeitsplatzes wegen Vorliegens von Gründen nach § 32 Abs. 4 vorangeht.

(3) Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, ist die Kündigung sofort zulässig. Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 zur Verfügung, ist der Vertragsbedienstete von diesem und den mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in der künftigen Dienststelle mit dem Beifügen zu verständigen, daß bei Nichtannahme dieses Arbeitsplatzes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung seine Kündigung in Aussicht genommen ist. Auf die nachweisliche Zustellung dieser Verständigung ist § 24 Abs. 9 anzuwenden. Nimmt der Vertragsbedienstete dieses Angebot nachweislich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dessen nachweislicher Zustellung an, ist seine Kündigung unzulässig. Eine Ausschreibung des vom Vertragsbediensteten innerhalb dieser Frist angenommenen Arbeitsplatzes hat zu unterbleiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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