VBG § 6a., BGBl. I Nr. 123/1998, gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 6a.

(1) Die Zentralstelle kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung

1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

2. für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder

4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

entsenden.

(2) Auf diese dem Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist § 39a BDG 1979 anzuwenden.

(3) Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77342