ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 6a.
(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung
1. zu Ausbildungszwecken oder
2. als Nationalen Experten
zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf diese dem Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist § 39a Abs. 2 bis 4 BDG 1979 anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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