VBG § 6a., BGBl. Nr. 364/1991, gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 6a.

Entsendung zu Ausbildungszwecken

(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu Ausbildungszwecken zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf diese dem Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist § 39a Abs. 2 bis 4 BDG 1979 anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

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