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VBG § 6., BGBl. Nr. 86/1948, gültig von 01.07.1948 bis 31.12.1998

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 6.

Versetzung

Der Vertragsbedienstete kann von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt werden. Hiebei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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