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VBG § 69., BGBl. I Nr. 10/1999, gültig von 01.01.1999 bis 11.08.2000

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 69.

(1) Ändert sich die Verwendung des Vertragsbediensteten und ist die neue Verwendung

1. nicht mehr seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder

2. innerhalb seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr seiner bisherigen Bewertungsgruppe zugeordnet,

ändert sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7.

(2) Bei einem Vertragsbediensteten, der das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, bedarf die Einstufung in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten.

(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, bedarf eine Unterschreitung seiner bisherigen Einstufung des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten über eine entsprechende Änderung des Dienstvertrages.

(4) Ist ein im Abs. 2 angeführter Vertragsbediensteter von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 68 vorzeitig abberufen worden, gilt für ihn § 68 Abs. 2.

(5) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach Abs. 2 oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.

(6) Ein Vertragsbediensteter in einer zeitlich begrenzten Verwendung nach § 4a Abs. 1 kann von dieser jederzeit vorzeitig abberufen werden. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Dienstverhältnis, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Abs. 4 ist anzuwenden.

(7) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, bedarf eine Verwendungsänderung, mit der die bisherige Einstufung in eine andere Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe geändert wird, nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. An die Stelle der bisherigen Einstufung tritt von Gesetzes wegen die Einstufung in jene Bewertungsgruppe, der der neue Arbeitsplatz zugeordnet ist. Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(8) Eine Einstufungsänderung nach den Abs. 1 bis 7 oder nach § 68 bewirkt unmittelbar eine entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist es unmaßgeblich, ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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