Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 68a.
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Auf die Höhe der Vergütung ist § 85f Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
1. des Wortes ,Beamte' das Wort ,Vertragsbedienstete',
2. des Ausdrucks ,Verwendungsgruppen H 2 und B' der Ausdruck ,Entlohnungsgruppe b' und
3. des Ausdrucks ,Verwendungsgruppen H 1 und A' der Ausdruck ,Entlohnungsgruppe a'
treten.
(3) Der Anspruch auf die Vergütung wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(4) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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