VBG § 68., BGBl. I Nr. 94/2000, gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2007

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 68.

(1) Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die Fälle des § 4a Abs. 1, sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete Weiterbestellungen in der angegebenen Dauer sind zulässig.

(2) Endet der Zeitraum der befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seinem Arbeitsplatz der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 abberufen und verbleibt er im Dienstverhältnis, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. Eine Einstufung in die im § 73 angeführte Bewertungsgruppe, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.

(3) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1 in der nach Abs. 2 anfallenden Bewertungsgruppe - ausgenommen die Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 - ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

(4) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Betrauung eine befristete Betrauung. Befristete Weiterbestellungen sind in diesen Dienstbereichen nicht zulässig. Abs. 3 ist in diesen Dienstbereichen nicht anzuwenden.

(5) Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v 1/5 bis v 1/7 für Verwendungen

1. nach § 4a Abs. 1 Z 1 sind befristet für die Dauer der Funktionsausübung des jeweiligen im § 4a Abs. 1 Z 1 angeführten Organs oder

2. nach § 4a Abs. 1 Z 2 sind befristet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode

zu besetzen.

(6) Wird ein Vertragsbediensteter mit einem im Abs. 5 angeführten Arbeitsplatz betraut, verbleibt er in seiner bisherigen Einstufung. Ist jedoch ein solcher einer niedrigeren Bewertungsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Vertragsbedienstete während der Zeit der Betrauung mit einem im Abs. 5 angeführten Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder nach Abs. 1 betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Fall der Betrauung mit einem im Abs. 5 angeführten Arbeitsplatz weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich dieser Arbeitsplatz befindet.

(7) Der Vertragsbedienstete kann von einem im Abs. 5 angeführten Arbeitsplatz jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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