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VBG § 67a. Verwendungsbezeichnungen, BGBl. I Nr. 147/2008, gültig von 30.12.2008 bis 30.07.2016

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 67a. Verwendungsbezeichnungen

(1) Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes führen bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen.

(2) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.

(3) Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

(4) Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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