VBG § 67., BGBl. Nr. 277/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 67.

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Dienstverhältnisse, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes fallen (§ 1), können bis zu einem durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzenden Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erneuert werden. Die Erneuerung erfolgt durch den Abschluß eines schriftlich auszufertigenden Vertrages (§ 4). Gleichzeitig mit dem Abschluß des neuen Vertrages ist die Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände nach den Vorschriften des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945 (§ 7 im Zusammenhalt mit § 12), vorzunehmen. Bis dahin sind auf das Dienstverhältnis die für dasselbe bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(2) Bei der Erneuerung des Vertrages sind, sofern es sich nicht um eine der im § 13 Abs. 1, bezeichneten Beschäftigungsarten handelt, die Entlohnungsgruppen 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 312, den Entlohnungsgruppen e, d und b dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten. Bei der Erneuerung von Sonderverträgen können deren Bestimmungen als Sondervertrag im Sinne des § 36 dieses Bundesgesetzes übernommen werden; doch sind hiebei Bedienstete mit voller Hochschulbildung und einer dieser Bildung entsprechenden Verwendung auf ihr Verlangen unter Wegfall der Sonderbestimmungen in das allgemeine Vertragsverhältnis mit Einreihung in die Entlohnungsgruppe a zu übernehmen.

(3) Ist das Dienstverhältnis nach Maßgabe des ersten Absatzes erneuert worden, so gilt es als Fortsetzung des unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnisses, soweit dieses in die Zeit nach dem fällt. Vordienstzeiten werden nach Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften angerechnet.

(4) Bediensteten, die in einem nicht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß erworben haben, bleibt dieser Anspruch gewahrt. Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus dem Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses richtet sich nach den für das Dienstverhältnis jeweils geltenden Vorschriften über die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses.

(5) und (6) (Anm.: Gegenstandslos)

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