VBG § 67. Dienstliche Ausbildung, BGBl. I Nr. 205/2022, gültig ab 01.01.2023

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 67. Dienstliche Ausbildung

(1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss einer Hochschulbildung oder die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.

(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden.

(3) Der Dienstgeber hat die oder den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass der oder dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie oder er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a für ihre oder seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist ablegen kann.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 60, BGBl. I Nr. 205/2022)

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