VBG § 65a., BGBl. Nr. 408/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 65a.

(1) Hat eine Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 in der vor dem geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 35 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Hat ein Vertragsbediensteter eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 in der vom bis zum geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 35 Abs. 7 in der vom bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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