VBG § 65., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 65.

(1) Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das Entlohnungsschema h umfaßt die Entlohnungsgruppen h1 bis h5.

(2) Die Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 werden in folgende Bewertungsgruppen unterteilt:

1. die Entlohnungsgruppe v1 in die Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/7,

2. die Entlohnungsgruppe v2 in die Bewertungsgruppen v2/1 bis v2/6,

3. die Entlohnungsgruppe v3 in die Bewertungsgruppen v3/1 bis v3/5,

4. die Entlohnungsgruppe v4 in die Bewertungsgruppen v4/1 bis v4/3,

5. die Entlohnungsgruppe h1 in die Bewertungsgruppen h1/1 bis h1/4,

6. die Entlohnungsgruppe h2 in die Bewertungsgruppen h2/1 bis h2/3.

(3) Die Einreihung in die Entlohnungsschemata v oder h setzt eine Verwendung auf einem nach § 137 BDG 1979 bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis 7 BDG 1979 einer Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes voraus.

(4) Die Zuordnungen nach dem BDG 1979 gelten für die

Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h mit der

Maßgabe, daß

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den Verwendungs- und folgende Entlohnungs- und

Funktionsgruppen des BDG 1979 Bewertungsgruppen entsprechen:

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Verwendungsgruppe A 1 Entlohnungsgruppe v1

Grundlaufbahn und

Funktionsgruppe 1 Bewertungsgruppe v1/1

Funktionsgruppe 2 Bewertungsgruppe v1/2

Funktionsgruppen 3 und 4 Bewertungsgruppe v1/3

Funktionsgruppen 5 und 6 Bewertungsgruppe v1/4

Funktionsgruppe 7 Bewertungsgruppe v1/5

Funktionsgruppe 8 Bewertungsgruppe v1/6

Funktionsgruppe 9 Bewertungsgruppe v1/7

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Verwendungsgruppe A 2 Entlohnungsgruppe v2

Grundlaufbahn und

Funktionsgruppe 1 Bewertungsgruppe v2/1

Funktionsgruppe 2 Bewertungsgruppe v2/2

Funktionsgruppen 3 und 4 Bewertungsgruppe v2/3

Funktionsgruppen 5 und 6 Bewertungsgruppe v2/4

Funktionsgruppe 7 Bewertungsgruppe v2/5

Funktionsgruppe 8 Bewertungsgruppe v2/6

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Verwendungsgruppe A 3 Entlohnungsgruppen v3 und h1

Grundlaufbahn und

Funktionsgruppe 1 Bewertungsgruppen v3/1 und h1/1

Funktionsgruppe 2 Bewertungsgruppen v3/2 und h1/2

Funktionsgruppen 3 und 4 Bewertungsgruppen v3/3 und h1/3

Funktionsgruppen 5 und 6 Bewertungsgruppen v3/4 und h1/4

Funktionsgruppen 7 und 8 Bewertungsgruppe v3/5

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Verwendungsgruppe A 4 Entlohnungsgruppen v4 und h2

Grundlaufbahn Bewertungsgruppen v4/2 und h2/1

Funktionsgruppe 1 Bewertungsgruppen v4/2 und h2/2

Funktionsgruppe 2 Bewertungsgruppen v4/3 und h2/3

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Verwendungsgruppe A 5 Entlohnungsgruppe v4

Bewertungsgruppe v4/1 und

Entlohnungsgruppe h3

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Verwendungsgruppe A 6 Entlohnungsgruppe h4

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Verwendungsgruppe A 7 Entlohnungsgruppen v5 und h5

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(5) Die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 sind auch auf die Arbeitsplätze in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden.

(6) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die in handwerklicher Verwendung befindlichen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen

der Verwendungsgruppe A 3 die Entlohnungsgruppe h1,

der Verwendungsgruppe A 4 die Entlohnungsgruppe h2,

der Verwendungsgruppe A 5 die Entlohnungsgruppe h3,

der Verwendungsgruppe A 6 die Entlohnungsgruppe h4,

der Verwendungsgruppe A 7 die Entlohnungsgruppe h5.

(7) Die Nichterfüllung eines im Abs. 6 umschriebenen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 zum BDG 1979 die Nachsicht ausgeschlossen ist.

(8) Ein Vertragsbediensteter des Verwaltungsdienstes, der mit einer Leitungsfunktion gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes betraut wird, hat in der Regel die für die Ernennung von Beamten auf die betreffende Planstelle im Zusammenhang mit der Vor- und Ausbildung vorgeschriebenen gesetzlichen Ernennungserfordernisse zu erfüllen.

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