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VBG § 65., BGBl. Nr. 345/1989, gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1990

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 65.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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