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VBG § 64., BGBl. Nr. 277/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 64.

Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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