VBG § 64., BGBl. Nr. 289/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.06.1990

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 64.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 1 Abs. 1 lit. e, im § 27b Abs. 1 Z 4 und im Abschnitt V (ausgenommen § 62) enthaltenen Zitierungen.

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