Abschnitt Va Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes
§ 63b.
Die in § 231a Abs. 1 Z 1 lit. a und d BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas gk. Hierbei entsprechen
der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe gk3,
der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe gk4.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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