VBG § 63., BGBl. Nr. 314/1992, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994

ABSCHNITT V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

§ 63.

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung richtet sich mit der Maßgabe nach § 84c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, daß an die Stelle der Gehaltsstufen Entlohnungsstufen treten.

(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.

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