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VBG § 62., BGBl. Nr. 277/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994

ABSCHNITT V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

§ 62.

Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Pflegedienst-Chargenzulage im Ausmaß der um 5% erhöhten Pflegedienst-Chargenzulage, auf die die vergleichbaren Beamten des Krankenpflegedienstes nach § 84b des Gehaltsgesetzes 1956 Anspruch haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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