VBG § 62., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1988

ABSCHNITT V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

§ 62.

Vertragsbediensteten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Heeresdienstzulage in der im § 85d des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höhe. Auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten sind die für vergleichbare Bundesbeamte (§ 85d des Gehaltsgesetzes 1956) geltenden Bestimmungen über die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-Chargenzulage sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Vertragsbediensteten, deren Ausbildung und Tätigkeit der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst und der Tätigkeit in diesem Dienst entspricht, bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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