ABSCHNITT V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
§ 60.
(1) Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe K 1 die Entlohnungsgruppe k 1,
der Verwendungsgruppe K 2 die Entlohnungsgruppe k 2,
der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe k 3,
der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe k 4,
der Verwendungsgruppe K 5 die Entlohnungsgruppe k 5,
der Verwendungsgruppe K 6 die Entlohnungsgruppe k 6.
(2) § 4 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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