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VBG § 60., BGBl. I Nr. 123/1998, gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2002

ABSCHNITT V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

§ 60.

(1) Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe K 1 die Entlohnungsgruppe k 1,

der Verwendungsgruppe K 2 die Entlohnungsgruppe k 2,

der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe k 3,

der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe k 4,

der Verwendungsgruppe K 5 die Entlohnungsgruppe k 5,

der Verwendungsgruppe K 6 die Entlohnungsgruppe k 6.

(2) § 4 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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