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VBG § 5c. Telearbeit, BGBl. I Nr. 136/2021, gültig von 27.07.2021 bis 29.12.2022

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 5c. Telearbeit

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten als Telearbeit vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn

1. sich die oder der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2. die Erreichung des von der oder dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3. die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1. der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2. die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,

3. die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat,

4. die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und

5. die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der oder dem Vertragsbediensteten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der vereinbarten Telearbeit durch Vereinbarung mit der oder dem Vertragsbediensteten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.

(5) Im Falle einer Abweichung gemäß Abs. 4 zweiter Satz gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 GehG.

(6) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

1. durch Erklärung des Dienstgebers, wenn

a) das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr besteht,

b) die oder der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,

c) die oder der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

d) die oder der Vertragsbedienstete durch Erklärung von der Vereinbarung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zurücktritt oder

2. durch Erklärung der oder des Vertragsbediensteten.

(7) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise vereinbart werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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