ABSCHNITT V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
§ 59.
Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können schon von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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