VBG § 58a., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003

Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

§ 58a.

Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

(1) Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen anzuwenden.

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